NoVA-Rechner 2016 – 2026
Ermitteln Sie in Sekunden die Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Ihren Fahrzeugimport nach Österreich. Der Rechner deckt alle Erstzulassungsjahre von 2016 bis 2026 ab — inklusive der Umstellung von NEFZ auf WLTP (ab 2020) sowie aller jährlichen Anpassungen von Basisabzug, Höchststeuersatz und Malusgrenze.
NoVA-Rechner 2016 – 2026
Gilt nur für Gebrauchtfahrzeuge, die zuvor in der EU/im EWR zugelassen waren; Tageszulassungen sind ausgenommen. Bei Importen aus Drittstaaten gilt die aktuelle Rechtslage mit dem aktuellen Wert, ohne Verminderung.
- Bemessungsgrundlage (netto)
- € 42 000,00
- NoVA-Satz (Basis 91 g/km, Höchstsatz 80 %)
- 10,00 %
- NoVA-Grundbetrag
- € 4 200,00
- − Abzugsposten
- € 350,00
- + CO₂-Malus (ab 155 g/km · 80 €/g)
- € 0,00
- NoVA gesamt
- € 3 850,00
Berechnung nach § 6 NoVAG für die gewählte Rechtslage, in Cent gerechnet wie im offiziellen Rechner. Ab 2020 gilt der WLTP-Wert, davor NEFZ. Bei Gebrauchtfahrzeugen aus der EU/dem EWR gilt die Rechtslage der ersten EU-Zulassung; Malus und Abzugsposten werden nach § 6 Abs. 8 NoVAG um die Wertentwicklung vermindert. Die Berechnung ist unverbindlich.
Was ist die NoVA?
Die Normverbrauchsabgabe ist eine einmalige Zulassungssteuer, die in Österreich bei der erstmaligen Zulassung eines PKW oder Motorrads anfällt. Sie wird auf Basis des CO₂-Ausstoßes und des Nettopreises berechnet und ist auch bei Fahrzeugimporten aus Deutschland zu entrichten.
Formel im Überblick
- Steuersatz % = (CO₂ − Basisabzug) ÷ 5, gedeckelt beim Höchststeuersatz des jeweiligen Jahres
- Malus = (CO₂ − Schwelle) × Malus-Satz (nur wenn CO₂ die Schwelle überschreitet)
- NoVA gesamt = max(0, Nettopreis × Satz%/100 + Malus − Abzugsposten)
Elektrofahrzeuge (0 g/km CO₂) sind vollständig NoVA-befreit.
NEFZ oder WLTP?
Für Erstzulassungen bis einschließlich 2019 wird der NEFZ-CO₂-Wert herangezogen, ab 2020 der (in der Regel höhere) WLTP-Wert. Der Rechner wählt automatisch den passenden Standard je nach Zulassungsjahr.
Sie importieren aus Deutschland?
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Hinweis: Die Berechnung erfolgt nach § 6 NoVAG unter Verwendung der jährlich gültigen Parameter. Zur Querprüfung steht der offizielle BMF-Rechner zur Verfügung.